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Gesetzliche Grundlagen Öffentl. Beschaffungswesen

Das GATT / WTO-Abkommen

Das WTO-Abkommen über das öffentliche Beschaffungswesen ist am 1. Januar 1996 in Kraft getreten. Seine wesentlichen Grundsätze bestehen in der Gegenseitigkeit, in der Transparenz bei öffentlichen Ausschreibungen, in der Nichtdiskriminierung von ausländischen Submittenden und in der Schaffung von Möglichkeiten für effiziente Rekurse. Das Abkommen enthält detaillierte Angaben zu den bei den Ausschreibungen anzuwendenden Verfahren, zu den bei der Auswahl der Submittenden zu beachtenden Kriterien, zur Verwendung der technischen Spezifikationen und zu den einzuhaltenden Fristen.

Das WTO-Abkommen gilt für diejenigen Staaten, welche das Abkommen unterzeichnet haben; d.h. 15 EU-Länder, die EFTA-Staaten, die USA, Kanada, Japan, Israel, Singapur sowie Australien und betrifft ca. 80% des weltweiten Beschaffungsmarktes. Aufträge, welche unterhalb des sog. Schwellenwertes liegen, sind nicht betroffen, ebenso Beschaffungen von z.B. Waffen, Munition oder Kriegsmaterial und die Erstellung von Bauten der Kampf- und Führungsinfrastruktur von Gesamtverteidigung und Armee.

BöB / VöB

Das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen vom 16. Dezember 1994 (BöB) mit zugehöriger Verordnung vom 11. Dezember 1995 (VöB) sowie der Verordnung vom 13. November 1998 über die Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für das Jahr 1999 bilden die Grundlage für den Einkauf von Gütern und Dienstleistungen des Bundes. Das Gesetz bekennt sich zum Einkauf im Wettbewerb und verpflichtet die Beschaffungsstellen zu Gleichbehandlung, zur Transparenz sowie zu einer sorgfältigen, wirtschaftlichen und sparsamen Handlungsweise.

Org-VöB

Die Verordnung vom 22. November 2006 über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens des Bundes (Org-VöB) regelt die Kompetenzen der verschiedenen Beschaffungsstellen. Güter und Dienstleistungen werden von einer zentralen Beschaffungsstelle beschafft:
  • Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL)
  • Gruppe armasuisse
  • Bundesreisezentrale
Basis für die Zuordnung bildet das Einkaufsstellenverzeichnis des Bundes.

Die Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB)

Gemäss Art. 1 der IVöB bezweckt die Vereinbarung die Öffnung des Marktes der öffentlichen Beschaffungen der Kantone, Gemeinden und anderer Träger kantonaler oder kommunaler Aufgaben. Sie bezieht dabei auch Dritte ein, soweit diese durch internationale Verträge verpflichtet werden. Gleichzeitig setzen die Kantone die vergaberechtlichen Vorgaben des Bundesgesetzes über den Binnenmarkt vom 6. Oktober 1995 (BGBM) um, wonach ausserkantonale Anbieter nicht schlechter behandelt werden dürfen als Anbieter aus dem eigenen Kanton. Die IVöB stellt – ähnlich wie das BöB – eine Rahmenordnung dar. Deshalb oblag es den Kantonen, im Nachgang zur Inkraftsetzung der IVöB entsprechende Ausführungsgesetze zu schaffen. Die IVöB hat wesentlich zur Harmonisierung des Beschaffungsrechtes auf kantonaler wie Gemeindeebene beigetragen.

Des weiteren gelten die entsprechenden kantonalen Ausführungserlasse.